Satzung des Vereins
Bewusst Leben – bergischer Verein für Gesundheit und Natur e.V.

 

 

Satzung des Vereins

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. Juni 2022

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen

     

    Bewusst Leben – bergischer Verein für Gesundheit und Natur“

     

  2. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

  3. Der Sitz des Vereins befindet sich in Wuppertal.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

     

    § 2 Zweck

     

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2) Zweck des Vereins ist die

- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

- die Förderung der Jugendarbeit

- die Förderung von Kunst- und Kultur sowie

- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in diesen Bereichen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht u. a. durch

 

a) Kreise, Austausche, Informationen, Vorträge, Workshops und Gruppen, Räume i. w. S. für Entspannung und Erholung

 

b) Themenfelder sind dabei u.a.

Gesundheit, Naturheilkunde, Ernährung, Bewegung, Mineralstoffe nach Dr. Schüssler, Psychologie, Spiritualität, Schutz von Landschaft und Natur, Erhalt der natürlichen Lebensräume für Pflanzen und Tiere und deren Vielfalt

 

c) Förderung der natürlichen Lebensbedingungen z.B. durch entsprechende Nutzung von Flächen und Grundstücken, die sich im Eigentum des Vereins befinden, gepachtet sind oder sonst wie dem Verein zur Verfügung stehen.

 

d) bürgerschaftliches Engagement im Rahmen des Satzungszwecks

 

e) Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Dritten mit ähnlichen Zielen.

 

3) Zielgruppen sind Kinder und Jugendliche, Familien, Frauen und Männer, sowohl einzeln als auch in Gruppen wie z.B. Schulklassen, Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienförderung.

 

§ 3 Mittelbindung, selbstlose Tätigkeit

 

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Temporär erzielte Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen müssen volljährig sein. Ehen, Familien mit minderjährigen Kindern und feste Lebenspartnerschaften stehen Einzelmitgliedern gleich und zählen als ein Mitglied.

    2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

    3. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt: Brief, Mail, WhatsApp o.ä. Messengerdienste. Dabei gilt jeweils die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift, Mailadresse etc.

    4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Aushändigung oder Übersendung der Aufnahmebestätigung und der Satzung gilt das neue Mitglied als aufgenommen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

    5. Nach dem Tod eines Partners besteht die Mitgliedschaft für den verbleibenden Partner weiter.

    6. Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Bereits bezahlte Beiträge verbleiben im Verein.

    3. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch ordentliche Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

       

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

    1. die Wahl und Abwahl des Vorstands

    2. Wahl der Kassenprüfer/innen

    3. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    6. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    7. Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer/innen und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

    8. Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie

    9. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder durch Gesetz ergeben.

 

 

  1. Jährlich – in der Regel im im 1. Halbjahr- findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

    Mitgliederversammlungen können im Ausnahmefall auch digital durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder einen entsprechenden Zugang haben.

     

  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte Anschrift, siehe § 4 Abs. 3, gerichtet war.

  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Ehen und Lebenspartnerschaften kann anstelle des Mitglieds die zweite Person mit abstimmen.

  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Geheime Abstimmungen sind auf digitalen Mitgliederversammlungen nicht zulässig. In einem solchen Fall ist gfls. auf der nächsten nicht digitalen Mitgliederversammlung entsprechend abzustimmen.

 

 

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur Mitglieder sind wählbar. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

 

2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

        • der/ dem 1. Vorsitzenden

        • der/ dem 2. Vorsitzenden

        • 1-4 Beisitzer/inne/n.

           

3) Der/die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten den Verein nach außen bei Vermögensangelegenheiten über 5.000 € und bei bestimmten Grundstückangelegenheiten (Kauf, Verkauf, Eintragungen in öffentliche Register) der/die 1. Vorsitzende mit einem weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglied.

4) Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er entscheidet dabei auch über Mitgliedschaften in anderen Vereinen oder Verbänden, die den gleichen Zwecken dienen.

5) Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. Es können Aufwandsentschädigungen für Auslagen gewährt werden.

6) Beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der noch verbleibende Vorstand das Recht, für die Ausgeschiedenen Ersatz zu schaffen.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n oder zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein der Station Natur und Umwelt Wuppertal e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2022 mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die vorher gültige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

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